Verkaufs- und lieferbedingungen der Compfitt Group A/S
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Compfitt Guss- & Profiltechnik GmbH
1. Einleitung
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung, falls nichts Anderslautendes schriftlich von den Parteien vereinbart wurde.
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelangen zur Anwendung bei jedem Angebot und Verkauf der Compfitt A/S sowie bei jeder Lieferung der Compfitt A/S (nachstehend “die Gesellschaft” genannt), ungeachtet dessen, ob die Gesellschaft als Hersteller oder Lieferer zu betrachten ist.
2. Produkte und Verpackung
Alle Informationen über Art, Gewicht, Abmessungen, Dimensionen, Kapazität etc. sind mit Toleranzen angegeben, die normalerweise aus dem Produktkatalog der Gesellschaft ersichtlich sind.
Derartige Informationen sind für die Gesellschaft lediglich verbindlich in dem Umfang, in welchem diese ausdrücklich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung der Gesellschaft ersichtlich sind.
Alle Informationen zum Produkt, u. a. Zeichnungen und Spezifikationen, die von der Gesellschaft ausgehändigt worden sind, verbleiben das Eigentum der Gesellschaft und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder auf andere Weise misbraucht werden.
Falls Änderungen der Produkte oder der Verpackungen ohne Nachteile für den Käufer vorgenommen werden können, behält sich die Gesellschaft hierauf das Recht vor.
Die Gesellschaft ist lediglich zur besonderen Verpackung oder Konservierung verpflichtet, falls dieses schriftlich vereinbart wurde.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Versandverpackung u. ä. in Rechnung zu stellen, da die Verpackung lediglich bei schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen und gutgeschrieben wird.
3. Angebot
Angebote, die von der Gesellschaft einem Käufer gemacht wurden, sind lediglich vier Wochen ab dem Versand des Angebotes gültig. Dies gilt jedoch nicht für Waren, die laut Vereinbarung mit dem Käufer oder gewohntermaßen zu Tagespreisen gehandelt werden, welches dem Angebot zu entnehmen sein wird.
Der Angebotspreis versteht sich in DKK ausschl. Mehrwertsteuer, es sei denn, Anderslautendes ist vereinbart worden.
Für jedes Angebot sowie jede Auftragsbestätigung etc. gilt der Vorbehalt, dass der Käufer bei einer von der Gesellschaft gewählten Versicherungsgesellschaft kreditversichert werden kann.
Die schriftliche Annahme des Käufers muss der Gesellschaft vor Ablauf der Frist in Händen sein.
Anderenfalls erlischt das Angebot.
4. Zwischenverkauf
Bevor die Annahme des Käufers der Gesellschaft in Händen ist, ist die Gesellschaft berechtigt, mit Dritten Vereinbarungen bezüglich des Angebotenen zu treffen, und zwar mit dem Erlöschen des Angebots zur Folge.
5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Fabrik gemäß den INCOTERMS 2000, es sei denn, Anderslautendes ist schriftlich von den Parteien vereinbart worden.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer an der Geschäftsstelle der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden ist.
Falls schriftlich vereinbart worden ist, dass die Ware zu versenden ist, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Der mitgeteilte Preis der Ware versteht sich ab Fabrik gemäß den INCOTERMS 2000.
6. Lieferzeit
Falls dem Käufer eine Lieferzeit mitgeteilt worden ist, so ist diese nach bestem Ermessen festgelegt worden, und zwar in Übereinstimmung mit den Verhältnissen, die bei der Abgabe des Angebotes oder beim Schließen der Vereinbarung vorlagen.
Falls die Gesellschaft in eine Lage geraten sollte, die vom Punkt 10 umfasst ist, oder es der Gesellschaft ansonsten Schwierigkeiten bereiten sollte, aufgrund fehlender Lieferungen von Zulieferern oder aufgrund von Ausfällen der Betriebsmittel der Gesellschaft termingerecht zu liefern, so wird der Liefertermin um die Zeitdauer der Behinderung verschoben.
Beim Aufkommen solcher Behinderungen muss die Gesellschaft den Käufer schnellstens hiervon in Kenntnis setzen.
Wenn die Behinderung eine Dauer von 30 Tagen überschritten hat sind beide Parteien zur Annullierung der Vereinbarung berechtigt, ohne dass gegen die andere Partei aus diesem Anlass Ansprüche geltend gemacht werden können.
Falls eine Verspätung aus anderen Ursachen als den erwähnten geschieht, kann der Käufer die Vereinbarung annullieren, falls die Verspätung erheblich ist, gemäß den allgemeinen Bestimmungen des dänischen Rechts. Der Käufer muss jedoch zuvor die Gesellschaft diesbezüglich mahnen, und zwar mit einer, den Umständen entsprechend, angemessenen Frist für die Gesellschaft, damit diese den Versuch einer Lieferung unternehmen kann.
Falls lediglich eine Teillieferung erfolgen kann, so ist der Käufer zur Abnahme dieses Teils sowie zu dementsprechend verhältnismäßiger Zahlung verpflichtet.
Der Käufer kann für indirekte Verluste, beispielsweise Betriebsausfall, Gewinnausfall oder sonstige Folgeschäden, keine Ersatzansprüche geltend machen. Somit ist die Gesellschaft für Folgeschäden nicht zuständig, ungeachtet dessen, dass die Gesellschaft im Übrigen hierfür verantwortlich gemacht wird.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Verkaufsgegenstand verbleibt das Eigentum der Gesellschaft, bis die Zahlung in ihrer Gesamtheit entrichtet ist, und zwar in dem Umfang, in dem ein solcher Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht Gültigkeit hat.
8. Zahlung
Die Zahlung muss in bar bei Lieferung erfolgen, es sei denn, Anderslautendes ist vereinbart oder aus der Rechnung ersichtlich. Falls die Gesellschaft ein Angebot ausgefertigt hat, gelten die im Angebot angegebenen Preise. Alle Preise sind ohne Aufschlag für den Transport angegeben, da das Angebot ab Fabrik erteilt wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zinsen von 1,5% pro Monat ab dem Fälligkeitsdatum zu berechnen.
Bei ausbleibender Abholung kann die Gesellschaft die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers während eines den Umständen entsprechend angemessenen Zeitraums aufbewahren.
9. Mängel und Beanstandungen
Der Käufer muss bei der Lieferung unverzüglich eine Überprüfung des Gekauften vornehmen.
Falls der Käufer einen Mangel geltend machen möchte, so muss er der Gesellschaft dieses unverzüglich schriftlich mitteilen und angeben, worin der Mangel besteht.
Falls der Käufer den Mangel festgestellt hat oder festgestellt haben müsste und diesen nicht wie angegeben beanstandet, kann der Käufer den Mangel zu einem späteren Zeitpunkt nicht geltend machen.
Nach der Wahl der Gesellschaft werden Mängel am Verkaufsgegenstand entweder behoben werden, oder es wird eine Neulieferung des Verkaufsgegenstandes erfolgen. Die Behebung von Mängeln oder Neulieferung von mangelhaften Waren geschieht allein am – bzw. ab dem Lieferort, vgl. den obigen Punkt 5
Falls innerhalb angemessener Zeit nicht für Abhilfe gesorgt wird, kann der Käufer gemäß den allgemeinen
Bestimmungen dänischen Rechts die Vereinbarung annullieren, eine Ermäßigung der Kaufsumme oder eine Ersatzleistung fordern.
Hat der Käufer den Mangel nicht binnen eines Jahres ab dem Lieferdatum bei der Gesellschaft geltend gemacht, so kann der Käufer den Mangel nicht zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen.
Eine Änderung oder ein Eingriff am Verkaufsgegenstand, vorgenommen ohne das schriftliche Einverständnis seitens der Gesellschaft, enthebt die Gesellschaft jeglicher Verpflichtung.
Falls der Käufer eine Beanstandung vorgebracht hat und sich zeigen sollte, dass kein Mangel vorliegt, ist die
Gesellschaft zu einem Schadensersatz für die Arbeit und die Kosten berechtigt, die die Beanstandung der Gesellschaft verursacht hat.
Der Käufer kann für indirekte Verluste, beispielsweise Betriebsausfall, Gewinnausfall oder sonstige Folgeschäden, keine Ersatzansprüche geltend machen. Somit ist die Gesellschaft für Folgeschäden nicht zuständig, ungeachtet dessen, dass die Gesellschaft im Übrigen hierfür verantwortlich gemacht wird.
10. Höhere Gewalt
Folgende Umstände haben für die Gesellschaft eine Haftungsbefreiung zur Folge, falls durch diese Umstände die Erfüllung der Vereinbarung verhindert oder die Erfüllung unzumutbar beschwerend wird:
Arbeitskonflikte sowie jegliche anderen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie beispielsweise Feuersbrunst, Krieg, Devisenbeschränkungen, Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit sowie Mängel oder Verzögerungen bei der Lieferung von Zulieferern, die auf in diesem Punkt erwähnte Umstände zurückzuführen sind.
11. Produktenhaftung
Die Gesellschaft haftet lediglich gemäß des Gesetzes über Produktenhaftung für Personenschäden und Schäden an Gegenständen, die nach ihrer Art in der Regel zur nichtgewerbsmäßigen Nutzung bestimmt sind, vgl. die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, falls erwiesen ist, dass der Schaden auf durch die Gesellschaft oder Andere, für die die Gesellschaft verantwortlich ist, verursachte Fehler oder Versäumnisse zurückzuführen ist.
Die Gesellschaft haftet somit nicht für Schäden, die von Produkten herrühren, die vom Käufer hergestellt sind oder von einem Teil des Produktes herrühren, welches vom Käufer hergestellt ist.
Die Gesellschaft haftet nicht für Betriebsausfälle, Verdienstausfälle oder sonstige indirekte Verluste.
Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, falls die Gesellschaft sich grobe Fahrlässigkeit zuschulden kommen lässt.
In dem Umfang, in welchem der Gesellschaft gegenüber Dritten eine Produktenhaftung auferlegt werden sollte, ist der Käufer verpflichtet, die Gesellschaft in dem Umfang schadlos zu halten, in welchem die Haftung der Gesellschaft im Obigen beschränkt ist. Falls Dritte gemäß diesem Punkt gegenüber einer der Parteien einen Anspruch auf Schadensersatzpflicht vorbringen, muss diese Partei die andere Partei unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
12. Immaterielle Rechte
Der Käufer trägt dafür die Verantwortung, dass durch die Herstellung von Lieferungen seitens der Gesellschaft nach den spezifizierten Anweisungen des Käufers keine immateriellen Rechte verletzt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, die Gesellschaft für jegliche Folgen von Klagen zu entschädigen, die gegen die Gesellschaft infolge der Herstellung der Gesellschaft von Lieferungen erhoben werden, die von einem Patent, Muster, eingetragenen Warenzeichen oder sonstigen Alleinrecht umfasst sind, wenn deren Herstellung nach den spezifizierten Anweisungen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen oder sonstiger technischer Information oder Ausrüstung seitens des Käufers erfolgt ist.
13. Streitigkeiten und Gerichtsstand
Eventuelle Streitigkeiten, bei denen keine vergleichsmäßige Lösung erzielt werden kann, sind am See- und Handelsgericht als dem vereinbarten Gerichtsstand zu entscheiden.
Dieses Rechtsverhältnis unterliegt dänischem Recht, welches auch bei Fragen bezüglich des formellen Verfahrens beispielsweise bei der Überprüfung des Verkaufsgegenstandes, eventuellen Fristen der Überprüfung, Mitteilungen und zu ergreifenden Maßnahmen bei einer Ablehnung des Verkaufsgegenstandes zur Anwendung kommt.
Die Bestimmungen des internationalen Gesetzes über den Kauf (Convention on Contracts for the International Sales of Goods) finden auf das Rechtsverhältnis keine Anwendung.
Im September 2004 erarbeitet, Hinzufügung des Punktes 12 ”Immaterielle Rechte” im August 2006.